AWG Novelle - Fassung vom 4.4.2011
Änderungen im Überblick
Die dreistufige Abfallhierarchie (§ 1 Abs. 2 und 2a AWG 2002): Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigung wird modernisiert und zu einer 5-stelligen Abfallhierarchie ausgebaut:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung
- Beseitigung
Neuerung bei Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts (§ 10 Abs. 1 und Abs. 5 AWG 2002): EMAS-Betriebe sind von der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes befreit, weil die Umwelterklärung künftig als Abfallwirtschaftskonzept anerkannt wird.
Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei wesentlichen Änderungen ansonsten nicht mehr alle 5 sondern alle 7 Jahre fortzuschreiben.
Abfallproduzentenhaftung (§ 15 Abs. 5a und 5b): Mit der Übergabe an einen befugten Sammler und Behandler und der Beauftragung einer umweltgerechten Behandlung ist der Abfallproduzent von der Haftung befreit. Er muss jedoch die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung explizit beauftragen.
Neue Genehmigungspflicht (statt Anzeigepflicht) für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (§§ 24a, 25a, 26 AWG 2002): Sammler und Behandler, die keine natürlichen Personen sind, müssen der Behörde bis 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person namhaft machen - der abfallrechtliche Geschäftsführer. Bisherige Genehmigungen für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle gelten selbstverständlich weiter.
Die Änderungen im Detail finden Sie hier: Konsolidierte Version des Abfallwirtschaftsgesetzes



