Geschäftsbedingungen
der Firma Killer GmbH & Co KG

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und/oder Leistungen der Killer GmbH & Co KG (im Folgenden „KILLER“) und bilden einen integrierenden Bestandteil jedes von KILLER erstellten Anbotes oder Vertrages.

2. Vertragspartner von KILLER (im Folgenden auch „AUFTRAGGEBER“) erklären hiermit und stimmen ausdrücklich zu, dass selbst für den Fall der Verwendung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Erteilung eines Auftrages an KILLER von der ausschließlichen Geltung der AGB von KILLER auszugehen ist. Dies selbst dann, wenn die Bedingungen des AUFTRAGGEBERS unwidersprochen bleiben. Entgegenstehenden AGB wird hiermit jedenfalls ausdrücklich widersprochen.

3. Sollte KILLER bestimmte Rechte aus diesen AGB nicht ausüben, so gilt dies nicht als schlüssiger Verzicht auf diese Rechte.

4. Handelt der AUFTRAGGEBER nicht in eigenem Namen, hat er dies ausdrücklich mitzuteilen, widrigenfalls er gemeinschaftlich mit dem von ihm Vertretenen haftet und der Vertrag bzw. die AGB auch für ihn gelten. Ein Vertreter des AUFTRAGGEBERS erklärt ausdrücklich, zum Abschluss von Verträgen für den AUFTRAGGEBER berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Die mangelnde Berechtigung oder Bevollmächtigung des Vertreters macht ihn für alle Ersatzansprüche persönlich haftbar.

5. Angebote von KILLER erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.

6. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn KILLER eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet oder mit der Erfüllung der Leistung begonnen hat. Unterschriften des AUFTRAGGEBERS oder eines von ihm bevollmächtigten oder beauftragten Dritten auf Liefer- bzw. Begleitscheinen gelten ebenfalls als Annahme des Angebotes von KILLER.

7. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB, somit auch mündliche Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KILLER.

8. KILLER darf einen Auftrag auch ohne gesonderte Zustimmung des AUFTRAGGEBERS ganz oder teilweise an einen Subunternehmer weitergeben.

9. Soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, verstehen sich die angebotenen Preise netto exklusive allfälliger Steuern, Abgaben und Gebühren sowie den Kosten des Transports. Werden Steuern, Abgaben und Gebühren im Angebot gesondert angeführt und tritt zwischen dem Anbot und der Ausführung der vereinbarten Leistung eine Erhöhung ein, ist KILLER berechtigt, die entstehenden Mehrkosten zu verrechnen.

10. Kostenschätzungen, Kostenvoranschläge und Preisauskünfte von KILLER sind immer unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit leistet KILLER keine Gewähr. Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler bleiben daher ausdrücklich vorbehalten.

11. Ergeben sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen bis 15 % eines ausdrücklich verbindlich veranschlagten Preises, ist KILLER berechtigt, diese Mehrkosten auch ohne vorherige Verständigung des AUFTRAGGEBERS diesem in Rechnung zu stellen. Als verbindlich bezeichnete Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge gelten nur soweit, als die tatsächlich abgeholten oder angelieferten Abfälle hinsichtlich Menge und Zusammensetzung den Angaben des AUFTRAGGEBERS genau entsprechen. Bei unrichtigen Angaben von Seiten des AUFTRAGGEBERS ist für die Preisberechnung die aufgrund der Überprüfung durch KILLER festgestellte Zusammen setzung und Menge der Abfälle maßgeblich. Ein von KILLER nach Besichtigung und/oder Probenahme veranschlagter oder geschätzter Preis ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich als verbindlich genannt wurde.

12. Über den Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen von KILLER können dem AUFTRAGGEBER gesondert in Rechnung gestellt werden. KILLER ist auch berechtigt, Mehrkosten, deren Verursachung in der Sphäre des AUFTRAGGEBERS liegen oder gelegen sind (Leerfahrten, Steh- und Wartezeiten, zusätzliche Beprobungen oder Überprüfungen) in Rechnung zu stellen.

13. Wurde nichts Abweichendes schriftlich vereinbart oder auf der Rechnung angeführt, sind alle Zahlungen sofort bei Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und prompt abzugs- und spesenfrei auf das in der Rechnung angeführte Konto von KILLER zu überweisen. Mitarbeiter von KILLER sind nicht zum Inkasso berechtigt.

14. Die Legung von Teilrechnungen ist zulässig.

15. Geleistete Zahlungen werden ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch KILLER zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung angerechnet.

16. Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners oder ist der AUFTRAGGEBER mit einer Zahlung mehr als 14 Tage nach Fälligkeit säumig, ist KILLER berechtigt, Vorauskassa oder Barzahlung für Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER diese Vorauskassa oder Barzahlung verweigert, kann KILLER vom Angebot und/oder Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch Ersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS entstehen. Der AUFTRAGGEBER ist unbeschadet des Rücktritts verpflichtet, die KILLER tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Antragsdaten, Adressdaten, Zahlungserfahrungsdaten über die Einhaltung von Zahlungszielen und Zahlungserfahrungen über unbestrittene, nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Forderungen können und werden dazu berechtigten Inkassounternehmen zur rechtmäßigen Verwendung im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung gemäß § 151 bis 153 GewO übermittelt.

17. Ist der AUFTRAGGEBER in Zahlungsverzug kann KILLER die Erfüllung von Verpflichtungen bis zur vollständigen Zahlung aufschieben. KILLER ist auch berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. zu berechnen.

18. Terminverlust tritt ein, wenn der AUFTRAGGEBER auch nur mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung oder Teilzahlung in Verzug gerät. In diesem Fall kann KILLER alle offenen Rechnungen sofort fällig stellen.

19. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Ansprüchen welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, diese wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Der AUFTRAGGEBER ist auch nicht berechtigt, Zahlungen wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch KILLER zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten.

20. Hat KILLER einen Vertrag mit mehreren AUFTRAGGEBERN abgeschlossen, haften diese für alle Geldforderungen und sonstigen Ansprüche solidarisch.

21. Alle notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen zur Erbringung von LEISTUNGEN sind vom AUFTRAGGEBER unaufgefordert selbst zu erwirken. Dazu zählen insbesondere behördliche Genehmigungen zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Zustimmungserklärungen des Eigentümers bei Benutzung fremder Grundstücke.

22. KILLER ist nicht verpflichtet aber berechtigt, das Vorliegen und den Umfang der Genehmigungen und Zustimmungen zu überprüfen. Unterlässt der AUFTRAGGEBER die Einholung von Genehmigungen und Zustimmungen, haftet er gegenüber KILLER für den daraus entstehenden Schaden.

23.Der AUFTRAGGEBER hat Abfälle vor Anlieferung oder vor Übergabe nach Art und Zusammensetzung vollständig und richtig zu bezeichnen, zu deklarieren und zu klassifizieren sowie diese in den gesetzlich vorgeschriebenen, dazu geeigneten und mangelfreien Behältnissen sowie bei Bedarf mit der richtigen und vollständigen Dokumentation zu übergeben. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der AUFTRAGGEBER für sämtliche Schäden, Folgen und Nachteile, die KILLER oder einem Dritten bei oder nach der Erfüllung des Auftrages entstehen.

24.Die Übereinstimmung des Abfalls mit den Angaben des AUFTRAGGEBERS wird erst auf dem Betriebsgelände von KILLER überprüft. Treten berechtigte Zweifel an der richtigen und vollständigen Bezeichnung, Deklaration und Klassifikation auf, kann der Abfall auf Kosten des AUFTRAGGEBERS untersucht werden. Sollte der AUFTRAGGEBER keine Untersuchung wünschen, unterwirft er sich der Einstufung von KILLER. Verlangt der AUFTRAGGEBER eine Untersuchung, hat er sämtliche Folgekosten sowie die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Angaben des AUFTRAGGEBERS unrichtig waren.

25. An KILLER übergebener Abfall darf keinesfalls radioaktive oder explosive Stoffe enthalten. Dies gilt auch für Abfall mit natürlicher Strahlung. Abfälle mit radioaktiven oder explosiven Stoffen werden von KILLER nicht übernommen und lagern auf Gefahr und Kosten des AUFTRAGGEBERS bei KILLER. Ein Besitzübergang findet in diesem Fall nicht statt. Die übergebenen Abfälle dürfen durch Vermischen/Vermengen keine Reaktionen auslösen, wodurch giftige, ätzende und/oder korrosive Stoffe entstehen können. Soweit Abfälle mittels Saugtankwagen von KILLER abgeholt werden, ist vom AUFTARGGEBER dafür zu sorgen, dass die übergebenen Abfälle nicht im Saugtankwagen aushärten oder sonst reagieren können. Eine Verletzung dieser Verpflichtung bewirkt eine Schadensersatzpflicht sowohl für den positiven Schaden als auch für entgangenen Gewinn.

26. Über Aufforderung von KILLER ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, nicht übernommene und nur zwischengelagerte Abfälle umgehend von KILLER abzuholen oder abholen zu lassen. Für den Fall der Weigerung des AUFTRAGGEBERS ist KILLER befugt, nach eigenem Ermessen die Abfälle auf Kosten des AUFTRAGGEBERS entsorgen zu lassen oder diese dem AUFTRAGGEBER wieder zurückzustellen. Der AUFTRAGGEBER erklärt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass KILLER bei der Rückgabe von falsch deklarierten Abfällen diese wieder an den AUFTRAGGEBER zurückstellen darf.

27. Mit der Übergabe von Abfällen an KILLER beauftragt der AUFTRAGGEBER ausdrücklich die Entsorgung derselben. KILLER darf übernommene Abfälle auch ohne Kostenersatz stofflich verwerten, selbst wenn deren Behandlung oder Beseitigung vereinbart wurde.

28. Soweit KILLER Begleitpapiere anhand der Angaben des AUFTRAGGEBERS erstellt, hat dieser die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und bestätigt er die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift.

29.Wird Abfall nach Gewicht abgerechnet, ist ausschließlich das Gewicht anhand der Wägung durch KILLER maßgeblich.

30.KILLER kann dem AUFTRAGGEBER Sammelbehältnisse (Gebinde, Mulden oder Container) entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Diese stehen und bleiben im Eigentum von KILLER.

31. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, Sammelbehältnisse pfleglich zu behandeln und diese gegen witterungsbedingte Einflüsse wie z.B. Regenwasser, Schnee, etc. zu schützen und gegebenenfalls abzudecken. Er haftet für Beschädigungen und verpflichtet sich, diese nur vertragsgemäß zu füllen. Bei Fehlwürfen hat KILLER die Möglichkeit, dem AUFTRAGGEBER die durch die unrichtige Befüllung entstehenden anfallenden höheren Kosten in Rechnung zu stellen oder aber die Sammelbehältnisse an den AUFTRAGGEBER zu retournieren, wobei die Kosten dafür der AUFTRAGGEBER trägt.

32. KILLER wird die Sammelbehältnisse auf den vom AUFTRAGGEBER angegebenen Platz aufstellen. Der AUFTRAGGEBER sorgt für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zum angewiesenen Aufstellungsort. KILLER trifft keine Haftung für den Fall der Aufstellung von Sammelbehältnissen auf Fremdgrund ohne Berechtigung. Der AUFTRAGGEBER hat KILLER diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

33.Den Anweisungen von KILLER hinsichtlich der Füllung der Sammelbehältnisse ist unbedingt Folge zu leisten. Die Sammelbehältnisse dürfen nicht über den Rand hinaus beladen werden. In Sammelbehältnisse dürfen auch nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Für den Fall der vertragswidrigen Füllung der Sammelbehältnisse trägt der AUFTRAGGEBER alle

dadurch entstehenden Kosten.

34.KILLER kann ein Entgelt für die Bereitstellung des Sammelbehältnisses verlangen. KILLER holt Sammelbehältnisse zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Ist das Sammelbehältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht zur Abholung geeignet oder bereit, so kann KILLER für den Zeitraum bis zur Rückgabe eine angemessene Vergütung verlangen.

35.Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Sammelbehältnisse sofort bei Ablieferung eingehend zu kontrollieren und Mängel – bei sonstigem Verlust von Schadenersatz ansprüchen – sofort schriftlich bekannt zu geben. Die Sammelbehältnisse können gebraucht und gereinigt sein. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Sammelbehältnisse auf deren ordnungsgemäßen und mängelfreien Zustand laufend zu kontrollieren.

36. Von KILLER bekannt gegebene Leistungstermine und Fristen sind unverbindlich. Bei der Vereinbarung von Leistungsintervallen wird KILLER im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Leistungen innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen. Wird die Einhaltung der Leistungstermine und Fristen durch Umstände verzögert, die von KILLER nicht zu vertreten sind, verlängern sich die Fristen und Termine um die Dauer dieser Umstände. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen solchen Verzögerungen zu erheben.

37. Verzögerungen auf Grund von höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder erheblich erschweren, verlängern die Leistungspflicht. KILLER gerät dabei nicht in Verzug und kann der AUFTRAGGEBER daraus keine wie auch immer gearteten Schadensersatzansprüche ableiten.

38.Alle Ansprüche gegen KILLER aus Gewährleistung und Schadenersatz sind unverzüglich, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche, schriftlich zu melden. Die Haftung von KILLER aus dem Titel des Schadenersatzes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt und mit EUR 5.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der AUFTRAGGEBER zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch KILLER.

39.KILLER haftet nicht für Beschädigungen aufgrund höherer Gewalt sowie Schäden aufgrund der Missachtung der AGB.

40.Die Haftung von KILLER bleibt in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Leistung entstanden sind. Darüber hinausgehender Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen.

41. Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Einwilligung zur schriftlichen oder telefonischen Betreuung, insbesondere auch zur Zusendung von E-Mails zu Werbe- und Informationszwecken.

42. Liegt ein Verbrauchergeschäft vor und stehen zwingende Bestimmungen des KSchG der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.

43. Erfüllungsort ist ausschließlich der Unternehmenssitz von KILLER. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes für die Gemeinde Leobersdorf vereinbart.

44.Gerichtsstand ist Baden bei Wien.

Die Geschäftsführung (DVR: 0801470)

IHREN Abfall entsorgen WIR – das Killer!  Entsorgungsteam